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§ 2 BMVgVFAPrV

Zusammensetzung, Berufung, Beschlussfähigkeit und Entschädigung

(1)

Jeder Prüfungsausschuss besteht aus sechs Mitgliedern. Zusammensetzung und Berufung richten sich nach § 40 des Berufsbildungsgesetzes, die Beschlussfähigkeit richtet sich nach § 41 des Berufsbildungsgesetzes.

(2)

Ist auf Grund der Tätigkeit im Prüfungsausschuss eine Entschädigung nach § 40 Absatz 6 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes zu zahlen, so bedarf die Festsetzung der Höhe durch die zuständige Stelle der Genehmigung durch das Bundesministerium der Verteidigung.

BMVg-Verwaltungsfachangestelltenprüfungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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