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§ 26 BMVgVFAPrV

Übergangsregelung

Für Abschlussprüfungen, die von Auszubildenden abgelegt werden, deren Berufsausbildungsvertrag bereits vor dem 1. Oktober 2022 abgeschlossen wurde, ist diese Verordnung nicht anzuwenden.

BMVg-Verwaltungsfachangestelltenprüfungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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