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§ 5 BMVgVFAPrV

Verschwiegenheit

Unbeschadet bestehender Informationspflichten haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses und sonstige mit der Prüfung befasste Personen über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren.

BMVg-Verwaltungsfachangestelltenprüfungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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