Gesetze › BNDG › Abschnitt 6 Sicherung von Verschlusssachen im Bundesnachrichtendienst› Unterabschnitt 2 Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten aus Maßnahmen zur Sicherung von Verschlusssachen § 65i BNDG Personenbezogene Daten aus Vertraulichkeitsbeziehungen Sofern in den sichergestellten Unterlagen und Daten Kommunikation aus Vertraulichkeitsbeziehungen nach § 21 Absatz 1 Satz 2 enthalten ist, gilt § 21 für diese Kommunikation entsprechend. BND-Gesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 65h Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung § 65j Schutz von minderjährigen Personen