Gesetze › BNDG › Abschnitt 7 Straf- und Bußgeldvorschriften § 66 BNDG Strafvorschriften Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 60 Absatz 2 eine Mitteilung macht. BND-Gesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 65l Übermittlung von personenbezogenen Daten aus Maßnahmen zur Sicherung von Verschlusssachen § 67 Bußgeldvorschriften