Soweit es sich bei Amtstätigkeiten des Notars nicht um Beurkundungen nach dem Beurkundungsgesetz handelt, gilt § 3 des Beurkundungsgesetzes entsprechend.
(2)
Der Notar kann sich der Ausübung des Amtes wegen Befangenheit enthalten.
Bundesnotarordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle