Gesetze › BNotO › Teil 1 Das Amt des Notars› Abschnitt 6 Erlöschen des Amtes; vorläufige Amtsenthebung; Notariatsverwalter § 48a BNotO Altersgrenze Die Notare erreichen mit dem Ende des Monats, in dem sie das siebzigste Lebensjahr vollenden, die Altersgrenze. Bundesnotarordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 48 Entlassung § 48b Antrag auf Verlängerung der Amtszeit bei Anwaltsnotaren