Gesetze › BNotO › Teil 1 Das Amt des Notars› Abschnitt 6 Erlöschen des Amtes; vorläufige Amtsenthebung; Notariatsverwalter § 49 BNotO Strafgerichtliche Verurteilung Eine strafgerichtliche Verurteilung führt bei einem Notar in gleicher Weise zum Amtsverlust wie bei einem Beamten nach § 24 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes. Bundesnotarordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 48e Amtsniederlegung aus gesundheitlichen Gründen § 50 Amtsenthebung