Gesetze › BNotO › Teil 1 Das Amt des Notars› Abschnitt 7 Allgemeine Vorschriften für das Verwaltungsverfahren § 64b BNotO Bestellung eines Vertreters Wird in einem nach diesem Gesetz geführten Verwaltungsverfahren für den Notar ein Vertreter bestellt, soll ein Rechtsanwalt oder Notar bestellt werden. Bundesnotarordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 64a Anwendbarkeit der Verwaltungsverfahrensgesetze § 64c Ersetzung der Schriftform