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§ 88 BNotO

Status der Mitglieder

Die Mitglieder des Präsidiums und der Generalversammlung sind ehrenamtlich tätig. Sie können jedoch eine angemessene Entschädigung für ihre Tätigkeit und einen Ersatz ihrer notwendigen Auslagen erhalten.

Bundesnotarordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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