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§ 92 BNotO

Aufsichtsbehörden

(1)

Das Recht der Aufsicht steht zu

  1. 1.

    dem Präsidenten des Landgerichts über die Notare und Notarassessoren des Landgerichtsbezirks;

  2. 2.

    dem Präsidenten des Oberlandesgerichts über die Notare und Notarassessoren des Oberlandesgerichtsbezirks;

  3. 3.

    der Landesjustizverwaltung über sämtliche Notare und Notarassessoren des Landes.

(2)

Soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist, bestimmt die Landesjustizverwaltung die jeweiligen Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörden.

(3)

Eine Rechtsverordnung nach § 60 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes kann auch vorsehen, dass das Recht der Aufsicht über die Notare und Notarassessoren dem Präsidenten eines Landgerichts für die Bezirke mehrerer Landgerichte zugewiesen wird. Eine Zuweisung nach Satz 1 erstreckt sich auch auf die Zuständigkeiten nach § 13 Absatz 3 Satz 1, § 40 Absatz 2 Satz 1, § 51 Absatz 2 und § 51a Absatz 1 Satz 2.

Bundesnotarordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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