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§ 1 BodSchätzDV

Musterstücke

Die in der Anlage mit ihren Schätzungsergebnissen aufgeführten Bodenflächen sind die Musterstücke der Bodenschätzung (§ 6 Absatz 1 des Gesetzes), die die Grundlage für die Bewertung der Vergleichsstücke auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bilden.

Bodenschätzungs-Durchführungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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