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§ 20 BodSchätzG

Fortgeltung bisherigen Rechts

Die in der Anlage zu § 1 der Verordnung vom 20. April 2000 (BGBl. I S. 642) aufgeführten Musterstücke behalten bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 3 und der Bekanntgabe neuer Musterstücke auf diesem Weg auch nach dem 1. Januar 2008 ihre Gültigkeit.

Bodenschätzungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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