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§ 3 BPädFortbV

Gliederung der Prüfung

(1)

Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:

  1. 1.

    Kernprozesse der beruflichen Bildung,

  2. 2.

    Berufspädagogisches Handeln in Bereichen der beruflichen Bildung,

  3. 3.

    Spezielle berufspädagogische Funktionen.

(2)

Im Prüfungsteil „Kernprozesse der beruflichen Bildung“ wird in folgenden Handlungsbereichen geprüft:

  1. 1.

    Lernprozesse und Lernbegleitung,

  2. 2.

    Planungsprozesse,

  3. 3.

    Managementprozesse.

Die Prüfung wird schriftlich durchgeführt.

(3)

Im Prüfungsteil „Berufspädagogisches Handeln in Bereichen der beruflichen Bildung“ wird in folgenden Handlungsbereichen geprüft:

  1. 1.

    Berufsausbildung,

  2. 2.

    Weiterbildung,

  3. 3.

    Personalentwicklung und -beratung.

Die Prüfung wird schriftlich und mündlich durchgeführt.

(4)

Im Prüfungsteil „Spezielle berufspädagogische Funktionen“ werden die in § 9 genannten Qualifikationen geprüft. Die Prüfung wird als Projektarbeit, Präsentation und Fachgespräch durchgeführt. Dieser Prüfungsteil kann erst begonnen werden, wenn in den Prüfungsteilen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden; es soll jedoch nicht später als ein Jahr nach deren erfolgreichen Abschluss begonnen werden.

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Berufspädagoge/Geprüfte Berufspädagogin · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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