Gesetze › BPersVWO › Zweiter Teil Wahl des Bezirkspersonalrates § 36 BPersVWO Gleichzeitige Wahl Die Wahl des Bezirkspersonalrates soll möglichst gleichzeitig mit der Wahl der Personalräte in demselben Bezirk stattfinden. Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 35 Ermittlung der Zahl der zu wählenden Bezirkspersonalratsmitglieder, Verteilung der Sitze auf die Gruppen § 37 Wahlausschreiben