Gesetze › BPersVWO › Vierter Teil Wahl des Gesamtpersonalrates § 45 BPersVWO Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl des Personalrates Für die Wahl des Gesamtpersonalrates gelten die §§ 32 bis 41 entsprechend. Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 44 Durchführung der Wahl nach Bezirken § 46 Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung