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§ 7 BPolBG

Ausbildung

Die Polizeivollzugsbeamten erhalten eine Ausbildung, die sie für eine Verwendung im Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei und in den entsprechenden Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes der Länder befähigen soll.

Bundespolizeibeamtengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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