Die Zollverwaltung führt nach Maßgabe des § 12 des Bundespolizeigesetzes die erforderlichen unaufschiebbaren Maßnahmen zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die sie bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 1 und 2 feststellt, durch.
Verordnung über die Übertragung von Bundespolizeiaufgaben auf die Zollverwaltung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle