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§ 3 BPolZollV

Die Zollverwaltung führt nach Maßgabe des § 12 des Bundespolizeigesetzes die erforderlichen unaufschiebbaren Maßnahmen zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die sie bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 1 und 2 feststellt, durch.

Verordnung über die Übertragung von Bundespolizeiaufgaben auf die Zollverwaltung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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