BPräsAmtsbezAnO 1980-10-22
Gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes setze ich folgende Amtsbezeichnung fest:
Direktor bei der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung- als Leiter eines großen Fachbereichs -.
Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung einer Amtsbezeichnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle