BPräsAmtsbezAnO 1985-01
Gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes setze ich folgende Amtsbezeichnung fest:
Direktor beim Amt für den Militärischen Abschirmdienst
- als der ständige Vertreter des Amtschefs -
Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung einer Amtsbezeichnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle