Gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes setze ich folgende Amtsbezeichnung fest:
Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle.
Der Bundespräsident
Der Bundesminister des Innern
Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung einer Amtsbezeichnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle