AdvoCite

§ 4 BPräsRuhebezG

Soweit nicht in den §§ 1 bis 3 etwas anderes bestimmt ist, sind die für die Bundesbeamten geltenden beihilfe- und versorgungsrechtlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden.

Gesetz über die Ruhebezüge des Bundespräsidenten · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved