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III. BPräsWehrDGerKldgAnO

Am Barett tragen

  1. a)

    der Bundeswehrdisziplinaranwaltzwei karmesinrote Schnüre in Seide,

  2. b)

    die richterlichen Mitglieder der Truppendienstkammerneine Schnur in Silber,

  3. c)

    die Wehrdisziplinaranwälte und die für den Bundeswehrdisziplinaranwalt auftretenden Beamten eine Spange

    1. in Gold, wenn sie vor dem Bundesdisziplinarhof,in Silber, wenn sie vor den Truppendienstkammern

    tätig werden.

Anordnung des Bundespräsidenten über die Amtstracht bei den Wehrdienstgerichten · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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