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§ 4 BPrDGrUnifAnO

Allgemeine Kennzeichen

(1)

Am Anzug werden die folgenden allgemeinen Kennzeichen getragen:

  1. 1.

    als nationales Kennzeichen

    1. a)

      am Barett: am unteren Rand des Barettabzeichens eine stilisierte Bundesflagge; Ausnahmen bei Angehörigen multinationaler Verbände bedürfen meiner Zustimmung,

    2. b)

      an anderen Kopfbedeckungen: eine Kokarde in den Bundesfarben,

    3. c)

      am Kampfanzug: ein Ärmelabzeichen in den Bundesfarben;

  2. 2.

    als Mützenabzeichen

    1. a)

      beim Heer: an der Schirmmütze und an der Bergmütze zwei gekreuzte Säbel,

    2. b)

      bei der Luftwaffe: an der Schirmmütze eine Schwinge,

    3. c)

      bei der Marine: an der Schirmmütze ein Anker;

    Offizierinnen und Offiziere sowie Oberfähnriche tragen zusätzlich eine Stickerei auf dem Mützenschirm;

  3. 3.

    als Barettabzeichen das Abzeichen der Truppengattung oder des Großverbands.

(2)

Generale tragen eine Goldstickerei auf roten Kragenspiegeln.

Anordnung des Bundespräsidenten über die Dienstgradbezeichnungen und die Uniform der Soldatinnen und Soldaten · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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