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§ 7 BRüGDV 1

Zuständig für die Entgegennahme von Anträgen auf Gewährung eines Härteausgleichs gemäß § 44a Abs. 5 BRüG und zur Entscheidung darüber ist das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen.

Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesrückerstattungsgesetzes · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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