Zuständig für die Entgegennahme von Anträgen auf Gewährung eines Härteausgleichs gemäß § 44a Abs. 5 BRüG und zur Entscheidung darüber ist das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen.
Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesrückerstattungsgesetzes · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle