AdvoCite

§ 105 BRAO

Geschäftsverteilung und Geschäftsordnung

(1)

Für die Geschäftsverteilung bei dem Anwaltsgerichtshof gelten die Vorschriften des Zweiten Titels sowie § 70 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.

(2)

Der Geschäftsgang wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die von den Mitgliedern des Anwaltsgerichtshofes zu beschließen ist; sie bedarf der Bestätigung durch die Landesjustizverwaltung.

Bundesrechtsanwaltsordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved