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§ 112 BRAO

Entschädigung der anwaltlichen Beisitzer

Für die Aufwandsentschädigung der anwaltlichen Beisitzer und für den Ersatz ihrer Reisekosten gilt § 103 Abs. 6 entsprechend.

Bundesrechtsanwaltsordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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