Gesetze › BRAO › Fünfter Teil Gerichte in Anwaltssachen und gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen› Dritter Abschnitt Der Bundesgerichtshof in Anwaltssachen § 112 BRAO Entschädigung der anwaltlichen Beisitzer Für die Aufwandsentschädigung der anwaltlichen Beisitzer und für den Ersatz ihrer Reisekosten gilt § 103 Abs. 6 entsprechend. Bundesrechtsanwaltsordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 111 Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen § 112a Rechtsweg und sachliche Zuständigkeit