Gesetze › BRAO › Siebenter Teil Anwaltsgerichtliches Verfahren› Fünfter Abschnitt Berufs- und Vertretungsverbot als vorläufige Maßnahme § 152 BRAO Abstimmung über das Verbot Zur Verhängung des Berufs- oder Vertretungsverbotes ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich. Bundesrechtsanwaltsordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 151 Mündliche Verhandlung § 153 Verbot im Anschluss an die Hauptverhandlung