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§ 158 BRAO

Außerkrafttreten des Verbots

Das Berufs- oder Vertretungsverbot tritt außer Kraft,

  1. 1.

    wenn ein nicht auf eine Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 Nummer 5 lautendes Urteil ergeht oder

  2. 2.

    wenn die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Anwaltsgericht abgelehnt wird.

Bundesrechtsanwaltsordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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