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§ 162 BRAO

Entsprechende Anwendung von Vorschriften

Für die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof gelten der Erste bis Siebente Teil dieses Gesetzes, soweit sich nicht aus den nachstehenden Vorschriften etwas Besonderes ergibt.

Bundesrechtsanwaltsordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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