Gesetze › BRAO › Achter Teil Die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof› Erster Abschnitt Allgemeines § 162 BRAO Entsprechende Anwendung von Vorschriften Für die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof gelten der Erste bis Siebente Teil dieses Gesetzes, soweit sich nicht aus den nachstehenden Vorschriften etwas Besonderes ergibt. Bundesrechtsanwaltsordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 161a Gegenständlich beschränktes Vertretungsverbot § 163 Sachliche Zuständigkeit