Gesetze › BRAO › Achter Teil Die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof› Zweiter Abschnitt Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof § 164 BRAO Besondere Voraussetzung für die Zulassung Bei dem Bundesgerichtshof kann als Rechtsanwalt nur zugelassen werden, wer durch den Wahlausschuß für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof benannt wird. Bundesrechtsanwaltsordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 163 Sachliche Zuständigkeit § 165 Wahlausschuss für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof