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§ 164 BRAO

Besondere Voraussetzung für die Zulassung

Bei dem Bundesgerichtshof kann als Rechtsanwalt nur zugelassen werden, wer durch den Wahlausschuß für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof benannt wird.

Bundesrechtsanwaltsordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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