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§ 166 BRAO
Vorschlagslisten für die Wahl
(1)
Die Wahl findet auf Grund von Vorschlagslisten statt.
(2)
Vorschlagslisten können einreichen
- 1.
die Bundesrechtsanwaltskammer auf Grund von Vorschlägen der Rechtsanwaltskammern,
- 2.
die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof.
- 1.
(3)
In die Vorschlagslisten kann nur aufgenommen werden, wer das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat und den Beruf des Rechtsanwalts seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt.