§ 181 BRAO
Recht zur Ablehnung der Wahl
Die Wahl zum Mitglied des Präsidiums kann ablehnen,
- 1.
wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat;
- 2.
wer in den letzten vier Jahren Mitglied des Präsidiums gewesen ist.
Bundesrechtsanwaltsordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle