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§ 181 BRAO

Recht zur Ablehnung der Wahl

Die Wahl zum Mitglied des Präsidiums kann ablehnen,

    1. 1.

      wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat;

    2. 2.

      wer in den letzten vier Jahren Mitglied des Präsidiums gewesen ist.

Bundesrechtsanwaltsordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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