Gesetze › BRAO › Erster Teil Der Rechtsanwalt § 2 BRAO Beruf des Rechtsanwalts (1) Der Rechtsanwalt übt einen freien Beruf aus.(2) Seine Tätigkeit ist kein Gewerbe. Bundesrechtsanwaltsordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 1 Stellung des Rechtsanwalts in der Rechtspflege § 3 Recht zur Beratung und Vertretung