Gesetze › BRAO › Dreizehnter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften § 210 BRAO Bestehenbleiben von Rechtsanwaltskammern Am 1. September 2009 bestehende Rechtsanwaltskammern, die ihren Sitz nicht am Ort eines Oberlandesgerichts haben, bleiben bestehen. Bundesrechtsanwaltsordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 209a Zulassung und Befugnisse bestehender Berufsausübungsgesellschaften § 211 Befreiung von der Voraussetzung der Befähigung zum Richteramt