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§ 29 BRAO

Befreiung von der Kanzleipflicht

(1)

Im Interesse der Rechtspflege oder zur Vermeidung von Härten kann die Rechtsanwaltskammer einen Rechtsanwalt von der Pflicht des § 27 Abs. 1 befreien.

(2)

Die Befreiung kann widerrufen werden, wenn es im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist.

(3)

(weggefallen)

(4)

(weggefallen)

Bundesrechtsanwaltsordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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