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§ 31d BRAO
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten
- 1.
der Datenerhebung für die elektronischen Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern, der Führung dieser Verzeichnisse und der Einsichtnahme in sie,
- 2.
der Datenerhebung für das Gesamtverzeichnis, der Führung des Gesamtverzeichnisses und der Einsichtnahme in das Gesamtverzeichnis,
- 3.
der besonderen elektronischen Anwaltspostfächer, insbesondere Einzelheiten
- a)
ihrer Einrichtung und der hierzu erforderlichen Datenübermittlung,
- b)
ihrer technischen Ausgestaltung einschließlich ihrer Barrierefreiheit,
- c)
ihrer Führung,
- d)
der Zugangsberechtigung und der Nutzung,
- e)
des Löschens von Nachrichten und
- f)
ihrer Löschung,
- a)
- 4.
des Abrufs des Gesamtverzeichnisses über das Europäische Rechtsanwaltsverzeichnis.