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§ 4 BRAO

Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts

Zur Rechtsanwaltschaft kann nur zugelassen werden, wer

  1. 1.

    die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat,

  2. 2.

    die Eingliederungsvoraussetzungen nach Teil 3 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland erfüllt oder

  3. 3.

    über eine Bescheinigung nach § 16a Absatz 5 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland verfügt.

Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden.

Bundesrechtsanwaltsordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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