Der Rechtsanwalt muss eine Verteidigung oder Beistandsleistung übernehmen, wenn er nach den Vorschriften der Strafprozessordnung, des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen oder des IStGH-Gesetzes zum Verteidiger oder Beistand bestellt ist.
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§ 48 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
Bundesrechtsanwaltsordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle