Gesetze › BRAO › Dritter Teil Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte› Erster Abschnitt Allgemeines § 49c BRAO Einreichung von Schutzschriften Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, Schutzschriften ausschließlich zum Schutzschriftenregister nach § 945a der Zivilprozessordnung einzureichen. Bundesrechtsanwaltsordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 49b Vergütung § 50 Handakten