AdvoCite

§ 59p BRAO

Rechtsanwaltsgesellschaft

Berufsausübungsgesellschaften, bei denen Rechtsanwälte die Mehrheit der Stimmrechte innehaben und bei denen die Mehrheit der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans Rechtsanwälte sind, dürfen die Bezeichnung „Rechtsanwaltsgesellschaft“ führen.

Bundesrechtsanwaltsordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved