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§ 6 BRAO

Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

(1)

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird auf Antrag erteilt.

(2)

Ein Antrag darf nur aus den in diesem Gesetz bezeichneten Gründen abgelehnt werden.

Bundesrechtsanwaltsordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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