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§ 63 BRAO

Zusammensetzung des Vorstandes

(1)

Die Rechtsanwaltskammer hat einen Vorstand.

(2)

Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern. Die Kammerversammlung kann eine höhere Zahl festsetzen.

(3)

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

Bundesrechtsanwaltsordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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