§ 65 BRAO
Voraussetzungen der Wählbarkeit
Zum Mitglied des Vorstandes kann nur gewählt werden, wer
- 1.
Mitglied der Kammer ist und
- 2.
den Beruf eines Rechtsanwalts seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt.
Bundesrechtsanwaltsordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle