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§ 65 BRAO

Voraussetzungen der Wählbarkeit

Zum Mitglied des Vorstandes kann nur gewählt werden, wer

  1. 1.

    Mitglied der Kammer ist und

  2. 2.

    den Beruf eines Rechtsanwalts seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt.

Bundesrechtsanwaltsordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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