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§ 67 BRAO

Recht zur Ablehnung der Wahl

Die Wahl zum Mitglied des Vorstandes kann ablehnen,

  1. 1.

    wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat;

  2. 2.

    wer in den letzten vier Jahren Mitglied des Vorstandes gewesen ist;

  3. 3.

    wer aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend die Tätigkeit im Vorstand nicht ordnungsgemäß ausüben kann.

Bundesrechtsanwaltsordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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