Gesetze › BRAO › Vierter Teil Die Rechtsanwaltskammern› Zweiter Abschnitt Organe der Rechtsanwaltskammer› Erster Unterabschnitt Vorstand § 71 BRAO Beschlussfähigkeit des Vorstandes Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bundesrechtsanwaltsordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 70 Sitzungen des Vorstandes § 72 Beschlüsse des Vorstandes