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§ 83 BRAO

Aufgaben des Schatzmeisters

(1)

Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen der Kammer nach den Weisungen des Präsidiums. Er ist berechtigt, Geld in Empfang zu nehmen.

(2)

Der Schatzmeister überwacht den Eingang der Beiträge.

Bundesrechtsanwaltsordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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