AdvoCite

§ 99 BRAO

Amts- und Rechtshilfe

(1)

Die Anwaltsgerichte haben sich gegenseitig Amts- und Rechtshilfe zu leisten.

(2)

Auf Ersuchen haben auch andere Gerichte und Verwaltungsbehörden dem Anwaltsgericht Amts- und Rechtshilfe zu leisten. Die gleiche Verpflichtung haben die Anwaltsgerichte gegenüber anderen Gerichten und Behörden.

(3)

Bei den Anwaltsgerichten können die Rechtshilfeersuchen durch ein einzelnes Mitglied erledigt werden.

Bundesrechtsanwaltsordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved