AdvoCite

§ 1 BRAO§206DV

(1)

Die in Anlage 1 aufgeführten Berufe der dort bezeichneten Staaten und Gebiete erfüllen die Voraussetzungen des § 206 Absatz 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung.

(2)

Die in Anlage 2 aufgeführten Berufe der dort bezeichneten Staaten und Gebiete erfüllen die Voraussetzungen des § 206 Absatz 2 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung.

Verordnung zur Durchführung des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved