§ 1 BrauMäAusbV
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Brauers und Mälzers und der Brauerin und Mälzerin wird staatlich anerkannt nach
- 1.
§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und
- 2.
§ 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage B Nummer 29, Brauer und Mälzer, der Handwerksordnung.
Brauer- und Mälzerausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle